Laut dem
Urheberrechtsgesetz (UrhG) fallen Fotos – in § 2 UrhG als
Lichtbildwerke bezeichnet – unter den Schutz des Urheberrechts. Diese
Werke zeichnen sich durch ihre persönlich geistige Schöpfung aus und erreichen aufgrund von Kreativität sowie Individualität eine gewisse
Gestaltungshöhe.
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